Urlaub und Kündigung

Bis Mitte des Jahres 2009 galt der Urlaubsanspruch als ein privatrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Befreiung von der Arbeitspflicht.

Der Arbeitnehmer hatte den Arbeitgeber durch Aufforderung zur Urlaubsgewährung im Urlaubsjahr in Verzug zu setzen, wenn er den Arbeitgeber für nicht gewährten Urlaub oder eingetretenen Verfall des Urlaubsanspruchs haftbar machen wollte. Erteilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu Unrecht keinen Urlaub, obwohl der Arbeitnehmer ihn verlangt hatte, war der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Dies war die vom Bundesarbeitsgericht bis dahin vertretene so genannte Surrogationstheorie.

Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 04.03.2009, Aktenzeichen 9 AZR 983/07 hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung aufgegeben.

Hintergrund waren wohl vorausgegangene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes. Nach der reformierten Rechtsprechung ist der Urlaubsabgeltungsanspruch nunmehr ein reiner Geldanspruch. Er entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bleibt in seinem Bestand unberührt, selbst wenn eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, gegebenenfalls auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, eine konkrete Wahrnehmung des Urlaubs unmöglich macht. Der Mindesturlaub, aber auch der vertraglich vereinbarte, ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig von der Erfüllbarkeit eines Freistellungsanspruches, gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz abzugelten. Der Abgeltungsanspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird nach § 271 BGB sofort fällig. Als Erklärung wird argumentiert, der Urlaubsabgeltungsanspruch diene dem Zweck, den Arbeitnehmer finanziell in eine Lage zu versetzen, die es ihm erlaube, seinem Jahresurlaub nachzuholen, und zwar unter vergleichbaren Bedingungen, als wenn er weiter tätig wäre und entsprechend Urlaubsentgelt beziehen würde.

Raphael Banaszkiewicz, Rechtsanwalt