Mörder oder Mörderin?

Da waren sich Amtsgericht und Landgericht im Saarland und auch der Bundesgerichtshof (BGH, VI ZR 143/17, 13.03.2018) einig.

Die Kontoinhaberin kann auf dem Formular auch als Kontoinhaber bezeichnet werden. Die Sparkasse ist nicht verpflichtet, individuell auf das natürliche Geschlecht des Kunden zugeschnittene Formulare vorzuhalten. Ein solches Recht wollte die Klägerin aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität, aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 3 I S.2, II,III AGG), insbesondere aber aus § 28 des saarländischen Landesgleichstellungsgesetz herleiten. Dieses nur im Saarland geltende Gesetz schreibt vor:

„Die Dienststellen haben beim Erlass von Rechtsvorschriften, bei der Gestaltung von Vordrucken, in amtlichen Schreiben, in der Öffentlichkeitsarbeit, im Marketing und bei der Stellenausschreibung dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dadurch Rechnung zu tragen, dass geschlechtsneutrale Bezeichnungen gewählt werden, hilfsweise die weibliche und männliche Form verwendet wird.“

Diese Vorschrift ist kein Schutzgesetz und begründet keinen individuellen Anspruch des Bürgers, urteilte der Bundesgerichtshof. Er musste deshalb nicht überprüfen, ob dieses Gesetz verfassungsgemäß ist. Allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen sei die Klägerin als Frau nicht benachteiligt. Bemüht werden müsse hier die objektive Sicht eines Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person. Bedeutet im Klartext, wenn eine Vielzahl von Personen ihre subjektive Sichtweise einbringen, wird sich auch die objektive Sicht des verständigen Dritten ändern. Noch ist es aber nicht so weit.

Bis dahin plädiere ich als Mann dafür, dass zunächst § 211 Strafgesetzbuch geändert wird. Hiernach wird der (männliche) Mörder mit lebenslanger Freiheitstrafe bestraft. Darüber hinaus ist Mörder, der aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken einen Menschen tötet. Also alles in allem ein sehr maskulines Geschäft. Mörderinnen werden deshalb nach dem Gesetz auch nicht bestraft?! 🙂

Raphael Banaszkiewicz, Rechtsanwalt