Mangel oder Verschleiß

Oberlandesgericht Hamm

Urteil vom 11.05.2017, Aktenzeichen 28 U 89/16

 

Ist das nun ein Mangel oder ist das normaler Verschleiß?

Grundsätzlich muss der Käufer eines gebrauchten Fahrzeuges einen altersüblichen Verschleißzustand des Fahrzeuges hinnehmen. Ein solcher berechtigt nicht zu Mängelrügen.

Im November 2013 kaufte der Kläger einen Skoda für knapp 9.000 € mit einem Kilometerstand von 181.000. Als er nach dem Kauf das Fahrzeug ausgiebig prüfte, bemängelte er ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorengeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl. Es gab Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers, die der Käufer allerdings für unzureichend hielt. Er erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer trat dem entgegen und erklärte, dass die angezeigten Probleme beim Auto keine Mängel seien, sondern auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeuges bei der auf dem Tacho ausgewiesenen Kilometerlaufleistung beruhe. Ein hinzugezogener Kfz-Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger beschriebenen Probleme auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückzuführen sind.

Zu bewerten war nun, ob ein solch verstopfter Filter ein Mangel oder üblicher Verschleiß ist.

Die erste Instanz sagte Verschleiß, die zweite Instanz kam zu einem gegenteiligen Ergebnis.

Das in zweiter Instanz zuständige Oberlandesgericht Hamm sezierte jedoch das Problem. Es gab einerseits der Auffassung der ersten Instanz recht und bestätigte, dass ein zugesetzter Rußpartikelfilter wohl üblicher Verschleiß bei Dieselfahrzeugen sein könne. Beim hiesigen Fall kamen jedoch zwei rein technische Defekte hinzu, nämlich ein fehlerhafter Drucksensor des Partikelfilters und ein Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen. Beides habe zu einer übermäßigen Füllung des Partikelfilters geführt. Diese beiden rein technischen Unzulänglichkeiten seien allerdings Mängel im Sinne des Gesetzes, die zum Rücktritt berechtigen.

Wer also ein gebrauchtes Auto in schon gehobenem Alter erwirbt, muss besonders genau hinschauen.

 

redaktionell bearbeitet

Rechtsanwalt Raphael Banaszkiewicz 08/2017