Raphael Banaszkiewicz
Rechtsanwalt

Aufrechnung unbestrittene Forderung?

Aufrechnung (§ 387ff BGB) nur mit unbestrittenen Forderungen?

 

Hat eine Partei Forderungen gegen eine andere, die gleichartig sind, zum Beispiel zwei Geldforderungen, können diese durch Aufrechnungserklärung einer Partei in deckungsgleicher Höhe zum Erlöschen gebracht werden (Aufrechnung, Verrechnung). Zum Teil ist diese gesetzliche Möglichkeit bei Vermietern, Versicherern, Sparkassen, Banken und anderen nicht so beliebt. Deshalb wird dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Kleingedruckten) gerne eingeschränkt. Es findet sich oft die Klausel: Der Vertragspartner (Mieter, Kunde) darf gegen Forderungen des anderen Vertragspartners (Vermieter, Sparkasse) nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Klausel jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist. Eine segensreiche Entscheidung für all diejenigen, die gegen den mächtigen Vertragspartner nicht klagen, aber dennoch zu ihrem Geld kommen wollen. Im hiesigen Zusammenhang mit dem Girovertrag war die Aufrechnungsklausel aber nur deshalb unwirksam, weil hier gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten bestehen und die Aufrechnungsklausel auch im Widerrufsfalle gelten würde, womit das Widerrufsrecht beschnitten wäre.

Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, denn nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den Vorschriften der § 355ff, insbesondere § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zum Nachteil eines Verbrauchers abgewichen werden.

 

BGH, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16