Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren

Die reguläre Laufzeit der Wohlverhaltensperiode im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens beträgt auch aktuell im Februar 2020 noch 6 Jahre. Es gibt die Möglichkeit, die Laufzeit zu verkürzen. Eine Verkürzung auf 5 Jahre ist möglich, wenn der Schuldner die Kosten des Verfahrens bezahlt hat (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Sind die Kosten des Verfahrens bezahlt und die Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 % befriedigt, dann ist ein Ende nach 3 Jahren möglich.

Im Januar 2019 wurde eine EU-Richtlinie erlassen (Richtlinie 2019/1023). Nach dieser soll die Laufzeit der Wohlverhaltensperiode bei Privatinsolvenzen generell auf 3 Jahre heruntergesetzt werden. Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie hat nun das Bundesministerium der Justiz am 13.02.2020 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt. Neben der generellen Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf 3 Jahre dürfen danach auch Auskunfteien Informationen über die Erteilung von Restschuldbefreiung nur noch 1 Jahr lang speichern. Bislang war eine regelmäßige Speicherung von drei Jahren, zum Teil sogar von vier Jahren üblich. Dies blockierte bei vielen Schuldnern einen kurzfristigen Neustart nach Ablauf von Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren.

Die Neuregelung soll im Juli 2022 in Kraft treten. Bis dahin sieht das Gesetz Übergangsregelungen vor.

Raphael Banaszkiewicz, Rechtsanwalt