Raphael Banaszkiewicz
Rechtsanwalt

Strafrecht

Wahlverteidiger
Ich bin gerne für Sie als Wahlverteidiger tätig.

Pflichtverteidiger
Ich übernehme aber auch Pflichtverteidigungen.

Anschluss als Nebenkläger
Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, haben Sie die Möglichkeit sich als Nebenkläger nach den §§ 395 ff. StPO der Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Eine solche Nebenklage kommt bei Opfern von

  • Sexualdelikten,

  • Körperverletzungsdelikten,

  • Beleidigungsdelikten etc.

in Betracht. 

Die gleiche Befugnis steht den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten zu. Als Nebenkläger haben Sie unter anderem auch das Recht, durch Ihren Anwalt Einsicht in die Akten zu nehmen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, auch wenn sie als Zeuge zu hören sind, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen und Entschädigungen für die Tat zu verlangen. Hierbei kann sie ein Rechtsanwalt unterstützen.

Beiordnung eines Opferanwalts
Besonders schutzwürdige Nebenkläger können sich nach § 397a Abs. 1 StPO einen anwaltlichen Beistand auf Staatskosten, einen sog. Opferanwalt beiordnen lassen. Dies kommt beispielsweise bei Straftaten wie besonders schweren Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176a, 176 b StGB), sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), bei versuchten Tötungsdelikten sowie bei Tötungen naher Angehöriger in Betracht. Die Beiordnung eines Opferanwalts auf Staatskosten befreit Sie von jedwedem finanziellen Risiko.

Der bestellte Rechtsanwalt hat sodann auch das Recht, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen und an allen Vernehmungen vor und während der Hauptverhandlung teilzunehmen sowie Sie während Ihrer Zeugenvernehmung zu begleiten und zu unterstützen.

Adhäsionsverfahren
Im sogenannten Adhäsionsverfahren kann der Rechtsanwalt für Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, die aus der gegen Sie begangenen Straftat resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche schon im Strafverfahren zu verfolgen, ohne im Nachhinein ein weiteres – zeitaufwendiges –Verfahren vor dem Zivilgericht führen zu müssen.

Zeugenbeistand
Sollte Sie als Zeuge in einem Strafverfahren benannt sein, so kann Ihnen unter gewissen Voraussetzungen auf Staatskosten ein sogenannter Zeugenbeistand bestellt werden (§ 68b StPO). Auf eigene Kosten ist ein Zeugenbeistand immer möglich.

  • 68B STPO, STAND 03/2018

(1) Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.

 

Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

  1. der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist,

  2. das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder

  3. der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt.

(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.