Aufsehen erregte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom August 2009, nach der ein mutmaßlicher Temposünder freigesprochen wurde, weil das Überwachungsvideo der Polizei im Verfahren für unverwertbar erklärt wurde. Die Verfassungsrichter urteilten zu einem konkreten Fall in Norddeutschland. Die zur Videoaufzeichnung benutzte Technik und das zum Einsatz der Technik ermächtigende „Gesetz“ waren unzureichend. Der Videodreh wurde als unzulässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewertet. Das Video wurde nicht als Beweismittel zugelassen.
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