Punkte in Flensburg (bis Mai 2014)

Punkte in Flensburg – Tilgungsfrist KBA

Rechtliche Grundlage:

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)

Registerinhalt

Der Inhalt und der Umfang der im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten ergibt sich aus § 28 StVG in Verbindung mit § 59 FeV. Grundlage sind unter anderem rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat stehen, rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn ein Fahrverbot oder eine Geldbuße von mindestens 40,00 Euro festgesetzt wurde, verwaltungsbehördliche Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis (zum Beispiel: Versagung, Entziehung), Teilnahmebescheinigungen über die Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.

Punktbewertung

Die im Verkehrszentralregister erfassten Straftaten werden je nach Art und Schwere mit 5 bis 7 Punkten, die Ordnungswidrigkeiten werden mit 1 bis 4 Punkten bewertet.

Für die nach dem Punktsystem zu treffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig.

Das Punktsystem sieht folgende abgestufte Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 StVG) vor:

8 bis 13 Punkte Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar
14 bis 17 Punkte Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgte
14 bis 17 Punkte
und bereits Aufbauseminar
 Erneute schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
18 Punkte und mehr Entziehung der Fahrerlaubnis

Punkteabzug (§ 4 Absatz 4 StVG)

Ein Punkteabzug ist nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich und es kann kein Punkteabzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden. Für den Punktestand und die Berechnung der 5Jahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

Abzug bis zu 4 Punkten freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand bis 8 Punkte
Abzug von 2 Punkten freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand von 9 bis 13 Punkten
keinen Abzug bei einer angeordneten Teilnahme
Abzug von 2 Punkten nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bei 14 bis 17 Punkten

Tilgung der Punkte
Mit der Löschung der Eintragungen im Verkehrszentralregister werden auch die Punkte als besondere Art der Eintragung gelöscht. Die Eintragungen im Verkehrszentralregister werden grundsätzlich den in § 29 StVG genannten Fristen getilgt.

Die Tilgung der Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist.

Die Tilgung erfolgt ohne gesonderten Antrag von Amts wegen. Tilgungsmitteilungen an den Betroffenen erfolgen daher nicht.

Beginn der Tilgungsfrist (§ 29 Absatz 4 StVG)

Die Frist beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils. Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung einer Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 Strafgesetzbuch (StGB) oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens nach 5 Jahren nach der Entscheidung oder dem Verzicht. Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft. Bei Verwaltungsentscheidungen ist die Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung maßgebend. Bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen beginnt die Frist mit dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung und bei Verzichten auf die Fahrerlaubnis mit dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Tilgungsfristen (§ 29 Absatz 1 StVG)

2 Jahre 
  • bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
5 Jahre 
  • bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen nach §§ 315c Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a; 316 und 323a des StGB sowie Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des StGB angeordnet worden ist,
  • bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
  • bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
10 Jahre 
  • in allen übrigen Fällen (zum Beispiel: fahrlässige Tötung im Straßenverkehr unter Alkohol).

Tilgungs-/Ablaufhemmung (§ 29 Absatz 6 StVG)

Sind mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nr. 1 bis 9 StVG im Verkehrszentralregister erfasst, so erfolgt die Tilgung erst dann, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen für die Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führt. Alle Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderen Ordnungswidrigkeiten. Abweichend hiervon werden Eintragungen über Verkehrsordnungswidrigkeiten spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 24a StVG. (Alkohol – 0,5 Promille-Grenze und Drogen – Berauschende Mittel)

Überliegefrist (§ 29 Absatz 7 StVG)

§ 29 Absatz 7 Satz 2 StVG bestimmt, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach Ablauf der Tilgungsfristen noch ein Jahr ungelöscht bleiben. Dies wird als Überliegefrist bezeichnet.

Die Überliegefrist soll verhindern, dass Eintragungen aus dem VZR getilgt werden, obwohl bereits eine erneute Zuwiderhandlung begangen oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshinderung auslöst, aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist von bereits gespeicherten Entscheidungen an das VZR mitgeteilt wird.

In der Überliegefrist befindliche Entscheidungen werden jedoch nicht in Auskünfte an Behörden (Bußgeldbehörden, Fahrerlaubnisbehörden, Polizei usw.) einbezogen.

Nur wenn eine Privatperson eine Auskunft über sich selbst oder ein beauftragter Rechtsanwalt eine Auskunft über seine Mandantin/seinen Mandanten (Privatauskunft) einholt, müssen auch die bereits in der Überliegefrist befindlichen Entscheidungen bei der Auskunftserteilung berücksichtigt werden.

Raphael Banaszkiewicz, Rechtsanwalt