Mit Beschluss vom 27.03.2023 (VI ZR 225/21) setzt der Bundesgerichtshof ein dort anhängiges Verfahren zur Frage des Zeitpunktes der Löschung einer Restschuldbefreiung im Register der SCHUFA aus. Er tut dies im Hinblick auf Verfahren, die vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zur gleichen Frage anhängig sind.

Die SCHUFA will dem offensichtlich erwarteten negativen Ergebnis zuvorkommen und teilt am 28.03.2023 mit:

Die SCHUFA hat sich entschlossen die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen.

Auch der Generalanwalt des europäischen Gerichtshofes hatte sich mit Erklärung vom 16.03.2023 für eine verkürzte Speicherdauer der Restschuldbefreiung ausgesprochen.

Die SCHUFA will alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.03.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum löschen. Diese Löschung soll automatisch erfolgen. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich hier nicht weiter kümmern. Die SCHUFA teilt mit, dass die technische Umsetzung dieses Verfahrens ca. vier Wochen in Anspruch nehmen wird.

Nach meinem Dafürhalten war hier schon bislang letztlich nicht das Problem, dass die Informationen zu einem positiv abgeschlossenen Restschuldbefreiungsverfahren abrufbar ist, sondern was die entsprechenden Entscheider bei Banken oder Sparkassen aus dieser Information gemacht haben. So war regelmäßig selbst die Eröffnung eines Girokontos auch nach erfolgreich abgeschlossener Insolvenz und positivem Beschluss zur Restschuldbefreiung fast unmöglich.

 

Raphael Banaszkiewicz, Rechtsanwalt