Raphael Banaszkiewicz
Rechtsanwalt

Insolvenzrecht

Aktive Schuldenbereinigung ohne Insolvenz

Der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist vor einem Verbraucherinsolvenzverfahren gesetzlich zwingend vorgesehen. Dieser Versuch wird gerne als obligatorisch abgearbeitet. Man kann aber auch den echten Versuch einer Regulierung vor der Insolvenz versuchen (aktive Schuldenbereinigung), wenn noch restliche Finanzmittel bereitgestellt werden können. Auch die Zahlung von Raten aus dem erwirtschafteten Arbeitsentgelt ist denkbar. Warum dies vorteilhaft sein kann und wie es funktioniert erklären wir Ihnen gerne im Rahmen einer Beratung.

Schuldenfrei durch Insolvenzverfahren

Falls eine Sanierung durch Verhandlungen vor dem Verfahren für Sie keine Option ist, dann bietet die Verbraucherinsolvenz den Ausweg aus der Schuldenspirale: In sechs Jahren können Sie schuldenfrei sein – auch ohne jede Gläubigerbefriedigung oder eigenes Einkommen und auch ohne Zustimmung der Gläubiger. Verkürzungen der Wohlverhaltensperiode auf fünf oder sogar drei Jahre sind unter bestimmten Bedingungen möglich.

Wir leisten alle Vorarbeiten. Wir führen die gesetzlich vorgeschriebene außergerichtliche Schuldenbereinigung durch, erstellen die notwendige Bescheinigung und füllen nach Ihren Informationen den Insolvenzantrag für Sie aus. Vertrauen Sie auf eine erfahrene anwaltliche Betreuung in der Insolvenz.

Vorbereitung und Ablauf des Insolvenzverfahrens gliedern sich in verschiedene Phasen: Der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung, die Insolvenzphase und die Wohlverhaltensperiode.

Aussergerichtliche Schuldenbereinigung

Vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren ist ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Allen Gläubigern wird ein Angebot zur Schuldentilgung unterbreitet. Dies kann eine Einmalzahlung sein oder auch die Zahlung monatlicher Raten. Wenn keine Zahlungen geleistet werden können, wird ein sogenannter Null-Plan den Gläubigern vorgelegt. Dies muss pro-forma erfolgen. Die Gläubiger stimmen einem Null-Plan aber regelmäßig nicht zu. Erst nachdem die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert ist, darf ein Insolvenzantrag gestellt werden. Dies kann aber schnell gehen. Nur wenn eine echte Sanierung angestrebt ist, können sich die Verhandlung mit den Gläubigern länger hinziehen.

Innerhalb von sechs Monaten nach Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Verzögert sich die Antragstellung über diesen Zeitraum hinaus, muss die außergerichtliche Schuldenbereinigung erneut durchgeführt werden.

Insolvenzverfahren

Das Insolvenzgericht bestellt einen Insolvenzverwalter, der zunächst ein Gutachten fertigt. Im eröffneten Insolvenzverfahren ist zudem jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig, was etwas Ruhe in das turbulente Schuldenchaos bringt.

Nach der Eröffnung des Verfahrens versucht der Insolvenzverwalter Ihr Vermögen (die sogenannte Insolvenzmasse) zu verwerten. Alles das, was im Falle einer Zwangsvollstreckung pfändbar wäre, gehört zur Insolvenzmasse. Eine Immobilie oder ein Auto, das Geld auf der Bank, aber auch Ihre alte Geldforderung gegen Ihren Nachbarn.

 

Wohlverhaltensperiode

In der Wohlverhaltensperiode heißt der Insolvenzverwalter Treuhänder. Bereits während der Insolvenzphase kündigt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung an. Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren (Wohlverhaltensperiode) laufen heute fast parallel. 1997 war es noch nötig, die Verfahren nacheinander zu absolvieren, was viel längere Laufzeiten nach sich zog. Zu Beginn der Wohlverhaltensperiode müssen Sie den pfändbaren Anteil ihres Einkommens für sechs Jahre an den Treuhänder abtreten. Grundsätzlich zieht der Treuhänder pfändbares Einkommen direkt beim Arbeitgeber ein. Sollten Sie jedoch kein pfändbares Einkommen haben, geht dies in der Regel nicht zu Lasten Ihrer Restschuldbefreiung! Sie sind zwar zur Arbeit verpflichtet, aber es kommt aber nicht auf die Höhe des Einkommens an.

Falls Sie etwas erben, müssen Sie die Hälfte des Erbteils an den Treuhänder herausgeben. Sie können allerdings auch das Erbe und auch den Pflichtteil ausschlagen, dies hindert nicht die Restschuldbefreiung! Möglicherweise wollen Sie aber auch das Erbe nutzen, um vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erlangen. Sie können mit dem Erbe alle Verfahrenskosten oder 35% der Forderungen in den ersten 36 Monaten zahlen. Sie erlange so vorzeitig die Restschuldbefreiung!